Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „St. Wendeler Wurzelbach“) Vom 23. November 2016
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WasSchGStWWurzelbV SL
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