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Für alle Einnahmen und Ausgaben des Wasser- und Bodenverbandes ist für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen. In der Satzung ist zu bestimmen, wann das Rechnungsjahr beginnt.
Die Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Beihilfen bestritten werden sollen, sind in einen besonderen (den außerordentlichen) Teil des Haushaltsplans zu nehmen.
Durch die Satzung können Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften zugelassen werden.