WasVerbG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 WasVerbG SLVermögenVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937 § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDer Wasser- und Bodenverband hat sein Vermögen aus Einnahmen des ordentlichen Haushaltsplans zu unterhalten.