Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung im Rahmen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) aufgrund der anerkannten Unterrichtsstunden eine Zuwendung zu den Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte: Mindestzahl der Unterrichtsstunden der anerkannten Einrichtungen im Jahr 2.400 7.200 12.000 16.800 21.600 Pädagogische Kräfte 1 2 3 4 5 Für jede weitere Kraft sind jeweils weitere 4.800 Unterrichtsstunden erforderlich.
Maßgebend ist die Zahl der anerkannten Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr. Falls eine bezuschusste Stelle nicht innerhalb eines Jahres wieder besetzt wird, kann sie vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit den Landesorganisationen einem anderen Träger zur Verfügung gestellt werden.
Unbeschadet der besoldungsrechtlichen Einstufung oder der tariflichen Eingruppierung der pädagogischen Kräfte bilden die folgenden Besoldungs- und Entgeltgruppen die Obergrenzen für die Zuschussberechnung: Im Einzelfall darf die Eingruppierung vergleichbarer Landesbediensteter nicht überschritten werden.
Für Leiterinnen und Leiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung gilt die
Besoldungsgruppe A 13 beziehungsweise Entgeltgruppe E 13 TV-L bei Einrichtungen mit bis zu 9.599 Unterrichtsstunden im Jahr,
Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise Entgeltgruppe E 14 TV-L bei Einrichtungen mit 9.600 bis zu 21.599 Unterrichtsstunden im Jahr,
Besoldungsgruppe A 15 beziehungsweise Entgeltgruppe E 15 TV-L bei Einrichtungen mit mehr als 21.600 Unterrichtsstunden im Jahr.
Die übrigen pädagogischen Kräfte an Einrichtungen mit weniger als 50.000 Unterrichtsstunden im Jahr sind mindestens eine Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe niedriger als die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter einzustufen.
Bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten richtet sich die Zuwendung nach der Zahl der in das Heim aufgenommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen, vervielfältigt mit der Zahl der Tage (Teilnehmertage). Es werden die tatsächlichen Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte und der Höhe ihrer Vergütung anteilmäßig erstattet: Teilnehmertage Zahl der pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L 3.000 bis 5.000 2 13 5.001 bis 10.000 1 14 2 13 10.001 bis 17.000 1 15 1 14 1 13 über 17.000 1 15 1 14 2 13
Bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten, die überwiegend den besonderen Anforderungen internationaler Bildungsarbeit und der europäischen Aufgabenstellung des Saarlandes entsprechen, werden die tatsächlichen Personalkosten bis zu folgenden Obergrenzen nach der Zahl der pädagogischen Kräfte und der Höhe ihrer Vergütung anteilmäßig erstattet: Teilnehmertage Zahl der pädagogischen Kräfte Entgeltgruppe TV-L 3.000 bis 5.000 2 13 5.001 bis 10.000 1 15 1 14 2 13 10.001 bis 17.000 1 15 1 14 3 13 über 17.000 1 15 1 14 4 13
Maßgebend ist die Zahl der anerkannten Teilnehmertage im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.