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Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.
Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vorgeschrieben ist.
Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDie Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und…
Die Befugnis zur Weiterbildung wird entsprechend der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die…
Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten…
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.…
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn hierdurch die gesamten Weiterbildungsinhalte eines…
Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.