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Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem 1. Januar 2023 erteilte Zulassungen gelten bis zum Widerruf durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen fort.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.…
Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer…
Zur Behebung eines Mangels an Ausbildungsstätten können auf Antrag auch Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz…
Der Umfang der Zulassung als Weiterbildungsstätte richtet sich nach der für eine ordnungsgemäße Weiterbildung notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung…
Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung des theoretischen und praktischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.