Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufzeichnungen von Wirtschaftsdüngerabgaben nach § 2 der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943) geändert worden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind spätestens bis zum 31. März 2023 der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln.
Im Jahr 2022 beginnt der erste Halbjahreszeitraum für die Meldung abweichend von § 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar…
Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
Die Regelungen der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem…
Die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Über die…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement