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SoweitDie inEinhaltung diesemder AbschnittBestimmungen Stichprobenkontrollenüber vorgesehenFörderungen sind,nach haben§ die1 zuständigenAbsatz Stellen2 aufNummer der1, Grundlage3 einerund geeigneten9 Stichprobeist Vor-Ort-Kontrollenvon ausgewählterden Maßnahmenzuständigen durchzuführen.Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.
Vor-Ort-KontrollenDie nachtatsächliche AbsatzDurchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 sindkann indie Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der RegelRodung vorvollständiger
Vor-Ort-KontrollenKontrollen könnenvor angekündigtDurchführung werden,einer sofernMaßnahme diesnach ihrem§ Zweck1 oderAbsatz
Flächen, für die Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch zu kontrollieren. Die Messung der bepflanzten Fläche nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. Die Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen.
Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.