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Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme ist das Landesamt für Soziales.