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Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung erfolgt durch Bescheid des zuständigen Ministeriums. Vor der Entscheidung ist der Landesausschuss für Weiterbildung zu hören.
Der Anerkennungsbescheid hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift der Einrichtung oder Landesorganisation, den Betriebsort und seine Nebenstellen,
den Namen des Trägers.
Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Anerkennungsbescheide werden im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
Gebühren für den Bescheid werden erhoben, sofern keine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530), in seiner jeweils geltenden Fassung möglich ist.