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Die staatlich anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung sind verpflichtet, Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, unverzüglich dem für die staatliche Anerkennung zuständigen Ministerium mitzuteilen.
Das zuständige Ministerium kann die staatliche Anerkennung widerrufen, wenn sich Tatsachen ergeben, die nach § 6 Absatz 1 bis 4 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes die Versagung rechtfertigen.
Vor der Entscheidung über den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist der Landesausschuss für Weiterbildung zu hören.