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Die staatliche Anerkennung wird mit dem Vorbehalt erteilt, dass sie zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.
Von der Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs soll in der Regel nur Gebrauch gemacht werden, wenn Tatsachen den Mangel von Eigenschaften erkennen lassen, die zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder der Pädagogik der Kindheit unerlässlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nachträglich ein Tätigkeitsausschluss nach § 3 Absatz 2 Satz 2 eintritt.
Bei Rücknahme oder Widerruf durch die zuständige Behörde ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzusenden und den Anstellungsträger zu unterrichten.