WuHWeitBildDV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 WuHWeitBildDV SLAufsichtVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - Vom 20. November 2003 § 12§ 14 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Aufsicht über die Weiterbildung liegt beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Abschnitt 2 § 12§ 14