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Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so hat er dies unverzüglich dem oder der Prüfungsvorsitzenden mitzuteilen und bei Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachzuweisen.
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits geprüften Prüfungsteile anzurechnen sind.
Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung nicht, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.