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Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so hat er dies unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden mitzuteilen und bei Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachzuweisen.
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits geprüften Prüfungsteile anzurechnen sind.
Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung nicht, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der Ausstellung des Prüfungszeugnisses.