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Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Themenarbeit zu einem pflegebezogenem Thema, das im Rahmen der Weiterbildung behandelt wurde, und aus einer Aufsichtsarbeit mit schriftlich zu beantwortenden Fragen zum theoretischen und praktischen Unterricht.
Das Thema der Themenarbeit und die Fragen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestimmt. Die Gesamtdauer des schriftlichen Teils der Prüfung darf 180 Minuten nicht überschreiten.
An Stelle der Themenarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten anzufertigen ist. In diesem Fall darf die Aufsichtsarbeit 90 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel für die Hausarbeit anzugeben und schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Bei unterschiedlicher Beurteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Liefert der Prüfling die Arbeiten ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht fristgerecht ab, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.