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Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von 30 Jahren - gerechnet vom 1. Januar des auf die Bezugsfertigkeit der geförderten Heimplätze folgenden Kalenderjahres an - auf einen Betrag von 0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche monatlich zu begrenzen. Die anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der im Bewilligungsbescheid genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der Flächen für sanitäre Anlagen und soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen unberücksichtigt. § 42 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) gilt im Übrigen.
Die Darlehen können vorbehaltlich der §§ 32 bis 38 mit höchstens 6 Prozent jährlich verzinst werden, sofern nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung bis zu…
Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von…
Frühestens zum 1. Januar 2011 kann die Verzinsung um einen Betrag angehoben werden, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die öffentlich geförderten…
Die Verzinsung nach § 31 ist für vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen (Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen,…
Sofern nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit das anrechenbare Einkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 um höchstens 25 Prozent…
Sofern zusätzlich zu noch valutierenden Landesdarlehen gemeindliche Darlehen gewährt worden sind und die jeweiligen Darlehensverträge der Gemeinden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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