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Bei Baudarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf den nach § 31 zulässigen Zinssatz angehoben werden. Eine Zinsanhebung ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der geförderte Wohnraum nicht mehr der Zweckbestimmung unterliegt.
Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von Zinserhöhungen, die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden sind, über 2 Prozent jährlich, so ist die bereits erreichte Verzinsung beizubehalten.
Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche…
Frühestens zum 1. Januar 2011 kann die Verzinsung um einen Betrag angehoben werden, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die öffentlich geförderten…
Sofern zusätzlich zu noch valutierenden Landesdarlehen gemeindliche Darlehen gewährt worden sind und die jeweiligen Darlehensverträge der Gemeinden und…
Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus…
Sind Darlehen zur Förderung eines Eigenheims oder einer Kleinsiedlung mit zwei Wohnungen gewährt worden, von denen eine Wohnung vermietet ist, so ist die…
Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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