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Die darlehensverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das Darlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehensrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.
Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensnehmern die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Leistungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Darlehensnehmer schriftlich über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zinssenkung zu informieren.
Die höhere Leistung kann erstmalig für denjenigen nach dem Darlehensvertrag maßgeblichen Leistungsabschnitt verlangt werden, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 2 bezeichneten Mitteilung beginnt. Abweichend hiervon ist eine Zinserhöhung gemäß § 34 frühestens nach Ablauf von 20 Monaten nach dem Zugang der Mitteilung zulässig.
Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für den die…
Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von…
Die neue Jahresleistung für das Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen ist in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den…
Für die Durchführung einer Mieterhöhung aufgrund der höheren Verzinsung finden gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 die Vorschriften der §§ 8 a Absatz 3 und 10 Absätze…
innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des übernächsten Zahlungsabschnittes.
Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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