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Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch sämtliche Beteiligten in Kraft.
Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1965; seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht vorher von einem der Beteiligten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wird.
Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängig sind, werden vom Prüfungsausschuss zu Ende geführt.