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Die Länder entscheiden über die Vergabe der ihnen nach § 4 Abs. 2 zugewiesenen Mittel selbst.
Für die Förderung der von den Ländern ausgewählten Projekte bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die administrative Durchführung des Programms erfolgt durch die Länder.