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Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
Der Wahlvorstand zählt a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, b) im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft…
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich…
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt sodann die auf…
Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.