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Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jede Wählerin oder jeder Wähler nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen (Anlage IV). Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Die Wählerin oder der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, oder
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.