Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen (Anlage I).
Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Angehörige der Dienststelle (§ 8 Absatz 3) kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.