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Die Bezeichnungen Fachapothekerin und Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung eine entsprechende Urkunde von der Apothekerkammer erhalten hat. Die Urkunde ist bei der Apothekerkammer zu beantragen. Sie wird nach Vorlage des Zeugnisses nach § 12 oder im Rahmen der Übergangsregelung nach § 18 erteilt.
Apothekerinnen und Apotheker, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin und zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen und für analoge Gebiete wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" abgeschlossen haben, können ebenfalls bei der Apothekerkammer die Urkunde nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Die Apothekerkammer stellt die Urkunde nach Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Weiterbildung und Zustimmung durch den Prüfungsausschuss aus. Zweiter Teil Allgemeine Prüfungsvorschriften
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: „Fachgesundheits-…
Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher fachlicher Anleitung von hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Apothekerinnen oder Apothekern…
Über die Erlaubnis stellt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als…
Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuß für die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abgelegt, der…
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 10 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: „Pflegefachkraft für…
Über die Anerkennung stellt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als beglaubigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.