Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jedes Bewohnerzimmer muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist; ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohnerinnen und Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Bei Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Schutz vor Verbrühung erforderlich.
In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad mit einer Badewanne, einer Toilette und einem Waschtisch für je 60 Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.
In unmittelbarer Nähe von gemeinschaftlichen Wohnflächen soll eine Toilette vorhanden sein, die rollstuhlgerecht ausgestattet ist.