WoBindG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 WoBindGWohnheimeGesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen · Fünfter Abschnitt § 19§ 21 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.