WoBindG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30 WoBindGGeltung im SaarlandGesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen · Fünfter Abschnitt § 29(XXXX) §§ 31 bis 33a und 34 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.