§ 11 KHGSL§30RegV SL 2006
Die Maßnahme muss sich nach dem tatsächlichen Bedarf richten und die Folgekosten einbeziehen. Die Maßnahmen anderer Träger und Krankenhäuser im Umfeld sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
Grundlage muss ein auf dem Feststellungsbescheid basierendes Gesamtkonzept (Zielplanung) des Trägers sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Ein Anspruch auf die Förderung von Folgebauabschnitten wird dabei nicht begründet.
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt vor Beginn der Maßnahme durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung des Krankenhausträgers sichergestellt und, soweit erforderlich, eine Baugenehmigung vorgelegt wird. Weiter ist vor der ersten Mittelanforderung das Testat eines Wirtschaftsprüfers über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich. Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Krankenhausförderbehörde. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen kurzfristig zur Verfügung zu stellen und ihm im erforderlichen Maße Einblick in die Bücher zu ermöglichen. In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Landes durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte im Einzelfall eine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs notwendig werden, kommen alle gängigen Sicherungsmittel (zum Beispiel Bürgschaften, Grundschulden) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschaftsprüfers solche nicht ausschließen kann. Die Kosten der dinglichen Sicherung trägt der Zuwendungsempfänger.
Die Förderung wird in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Wird ein in die Investitionsplanung des Landes einbezogenes Vorhaben durch den Krankenhausträger aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies der Krankenhausförderbehörde umgehend mitzuteilen.
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Krankenhausförderbehörde.