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Wurden die Belegungsrechte in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte begründet, darf der Verfügungsberechtigte den geförderten Wohnraum nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 4 Nummer 7 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen einen begünstigten Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 bilden.
Der Wohnberechtigungsschein kann abweichend von Absatz 3 erteilt werden, wenn
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnraumgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall abgewichen werden.
zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
zur Vermeidung besonderer Härten
Soweit Wohnraum nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten ist und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen. Die zuständige Stelle kann von dem Vorbehalt abweichen, wenn der geförderte Wohnraum zu diesem Zeitpunkt von der jeweiligen Gruppe nicht nachgefragt wird.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt wäre, insbesondere, wenn Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen.
Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur zulässig, wenn Verträge über die Anmietung von Räumen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege geschlossen werden, um die Räume Personen mit besonderem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Bei Untervermietung eines Teils der Wohnfläche muss die Untermieterin oder der Untermieter über einen Wohnberechtigungsschein nach Absatz 2 verfügen, wenn kein gemeinsamer Haushalt begründet werden soll. Die Hauptmieterin oder der Hauptmieter hat zu überprüfen, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt und muss ihn auf Anforderung gegenüber der zuständigen Stelle vorlegen. Die Mietbindung und der mietrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den haushaltsangehörigen Personen im Sinne des § 4 Nummer 7 nur nach Maßgabe des Absatzes 1 zum Gebrauch überlassen. Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden, wenn
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins oder des entsprechend Berechtigten in der Wohnung verbleibt oder
nach dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins oder des entsprechend Berechtigten nach § 563 Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten ist.