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Können bei Aktien die Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen, die in einem Bericht nach § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zusammengefaßt sind, nicht voll berücksichtigt werden, so sind die Rechte in der Reihenfolge der Rechtskraft ihrer Anerkennung gutzuschreiben. Bei gleichzeitiger Rechtskraft entscheidet das Los; die Verlosung führt die Prüfstelle unter Beteiligung der Wertpapiersammelbank durch. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgewiesen anerkannten Rechte sind vor den glaubhaft gemachten Rechten zu berücksichtigen.
Anmelder, denen keine Gutschrift erteilt werden kann, haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt worden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 bezeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.
Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung eines Rechts verhindert oder daß ihm eine rechtzeitige Nachanmeldung…
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 gelten sinngemäß für den Entschädigungsanspruch, der einem Aussteller nach § 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des…
Der Bund kann auf Zahlung der Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des Rechts im…
Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden, die auf eine nachträgliche Anmeldung nach Absatz 1 erteilt werden, können nicht geltend gemacht werden,…
Für den Antrag und das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen einschließlich der in § 6 bestimmten Fristen sinngemäß. Wird dem Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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