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Die oder der Weiterbildungsermächtigte stellt über die bei ihr oder bei ihm abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.
Das Zeugnis muss Angaben über
das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
die Beschäftigungszeit,
die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben und
Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Absatz 5)
enthalten. Der Weiterbildungsgang muss schriftlich dargelegt sein. Hierfür sind die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.
Zeugnisse, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für ein anderes Gebiet ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1. Teil 2 Prüfung
das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
Unterricht
die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,
Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW…
Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die erzielten Leistungen und das Ergebnis der Prüfung. Das Zeugnis weist den dem Abschluss zu Grunde liegenden Bildungsgang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.