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Zur Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ sind unbeschadet des § 3 Absatz 2 auch ermächtigt:
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen oder
niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind und denen eine Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Beschäftigung von Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistentinnen und -assistenten erteilt ist.
wenn diese unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten stehen, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärztinnen/Zahnärzte; die Erteilung der Befugnis setzt voraus,…
Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ dienen dem Zweck, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Erfüllung von Aufgaben in dem…
Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt…
Die Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" soll dazu befähigen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile…
Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher fachlicher Anleitung von hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Apothekerinnen oder Apothekern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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