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Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, von denen höchstens drei bei Beginn der Wahlperiode Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente nach diesem Gesetz beziehen können oder die dem Beitrags- und Leistungsrecht der „Beitrags- und Rentenordnung des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland vom 5. Oktober 1998“ unterfallen. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sowie die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin regelt die Wahlordnung.
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis eine neu gewählte Vertreterversammlung zusammentritt.
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.
Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung können die Einberufung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Vertreterversammlung.
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des Absatzes 4 Nummern 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.