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Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Fachkraft für soziale Betreuung ist auch, wer
über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,
über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Erzieherin oder Erzieher, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Ergo-, Physio- oder Sprachtherapeutin oder -therapeut,
über eine gleichwertige staatlich anerkannte Berufsqualifikation verfügt und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist.
Fachkräfte, die die Aufgaben nach § 4 Absatz 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes für die Pflege beatmungspflichtiger Personen wahrnehmen, sollen über eine Fachweiterbildung Anästhesie oder Intensivpflege verfügen oder mindestens geeignete Fortbildungen über die besonderen fachlichen Anforderungen der Pflege beatmungspflichtiger Patientinnen und Patienten besucht haben.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse…
Weitere Fachkräfte sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Rahmen ihrer Ausbildung einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und…
Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder
Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft.
über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.