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Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, verantwortlicher Fachkraft und Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
wer als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat
zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.
Eine Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung oder eine verantwortliche Fachkraft ist auch dann ungeeignet, wenn gegen sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
In der Person der Leitung der Einrichtung nach § 2 und der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 3 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme…
Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer a) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehen nach…
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach…
über die Anforderungen an die persönliche Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die persönliche und fachliche Eignung der Pflegedienstleitungen, der…
Die Einrichtungen verfügen über eine angemessene Personalausstattung, die der fachlichen Ausrichtung der Einrichtung Rechnung trägt. Das Personal ist…
bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.