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Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse verfügen, die zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Angebote und der in § 2 genannten Personen befähigt. Hierzu zählen insbesondere die in § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufs- oder Studienabschlüsse. Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Absatz 4 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Unterstützung und Begleitung übernehmen.
Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere die fachliche Begleitung und Unterstützung sowie das Angebot eines fachlichen Austauschs für leistungserbringende Personen, die nicht selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung verfügen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die…
Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und…
Fachkräfte sind Beschäftigte, die in einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben,…
Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften…
Die Schulung und regelmäßige Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfenden hat durch eine Fachkraft zu erfolgen.…
Sowohl die leistungserbringenden Personen als auch die begleitende und unterstützende Fachkraft sollen eine tätigkeitsspezifische Qualifikation aufweisen sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.