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Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2a, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, berechtigt sind und dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihre berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz in einem in der Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 1 bestimmten Weiterbildungsbereich ohne Anerkennung.
in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,
wenn die berufliche Tätigkeit dort nicht reglementiert ist, diese berufliche Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Anerkennung nach § 2.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung besitzt.
Die Absätze 1 bis 5 sowie die §§ 2c bis 2e gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.