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Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht durchgeführt. Für den Unterricht der Lehrgänge können digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate im Umfang von bis zu 20 Prozent des Stundenumfangs genutzt werden; die zuständige Behörde kann einen abweichenden Umfang durch Verordnung regeln. Die Weiterbildung kann durch Fernunterricht vermittelt werden, wenn das Ziel der Weiterbildung es zulässt. Die Fernlehrgänge müssen den Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert, in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen besonderen Gründen können auf Antrag auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Das Ausbildungsziel darf jedoch nicht gefährdet werden.
Auf Antrag können staatlich anerkannte Weiterbildungen, erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, sollen sich die Prüfungen nach § 5 Absatz 1a im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen beschränken.