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Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsbereichen zu regeln, insbesondere
die Weiterbildungsbezeichnung sowie den Tätigkeitsbereich und die Funktion, auf die sich die Weiterbildung bezieht,
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,
Inhalt, Gliederung, Dauer, Umfang und Ausgestaltung des Lehrgangs sowie der Module einschließlich ihrer Prüfungsleistungen,
den Umfang der Nutzung digitaler Unterrichtsformate und weiterer Mindestanforderungen,
die Ausgestaltung von Prüfungsausschüssen, die Meldung und Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebühr, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Zeugnis,
das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2, insbesondere die Anzahl und Qualifizierung der Lehrpersonen,
Anrechnungszeiten von Unterbrechungen und Fehlzeiten,
die Aufsicht über die Weiterbildung,
Anrechnungsmöglichkeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit.