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Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Diese besteht mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie kann zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen.
Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden. Die Module können sowohl schriftliche als auch theoretische und praktische Anteile enthalten. Sie sind in sich abgeschlossen und enden jeweils mit einer Prüfungsleistung der Weiterbildungseinrichtung. Mehrere Module können in einer Prüfungsleistung zusammengefasst werden. Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfungsleistung der Module Teil der Prüfung sein und auf den schriftlichen Teil der Prüfung verzichtet werden.
Zur Durchführung der Prüfung richtet die zuständige Behörde bei der Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für mehrere Weiterbildungsstätten kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet werden. Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Ist die Weiterbildungseinrichtung eine staatlich anerkannte Hochschule, kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Weiterbildungseinrichtung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 sein. Das vorsitzende Mitglied hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihm ein Fragerecht zusteht; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht. Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden; die Teilnahme an einer praktischen Prüfung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde oder eine andere geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als vorsitzendes Mitglied,
die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungseinrichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4,
mindestens zwei an einer nach § 4 anerkannten Weiterbildungseinrichtung tätige Lehrpersonen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die oder der von den im Saarland bestehenden Gewerkschaften und den entsprechenden Berufsverbänden einvernehmlich vorgeschlagen wird. Liegt nach einer Frist von sechs Wochen nach Aufforderung kein gemeinsamer Vorschlag vor, so benennt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem nach Absatz 1 genannten Prüfungsteil oder den nach Absatz 1a erforderlichen Modulen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung, einzelner Prüfungsteile oder Module ist auf Antrag möglich. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder sonstigem ordnungswidrigem Verhalten kann die Wiederholung der Prüfung oder der Modulprüfungen versagt werden. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden.
Der Antrag zur Wiederholung der Prüfung oder zur Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist von der zu prüfenden Person schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Prüfungsausschuss zu stellen. Zur Wiederholung von Modulprüfungen ist der Antrag an die Weiterbildungseinrichtung zu richten.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung und über die Leistungen in jedem Teil der Prüfung.