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Die Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 WuHG in Verbindung mit Abschnitt 1 dieser Verordnung lautet: „Staatlich anerkannte Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe“(Fachrichtung ........). Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf werden folgende Fachrichtungen ausgewiesen:
Kranken- und Kinderkrankenpflege,
Hebammenwesen,
Altenpflege,
Logopädie,
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz,
Medizinisch-technische Radiologieassistenz,
Medizinisch-technische Funktionsdiagnostik,
Ergotherapie,
Physiotherapie,
Diätassistenz,
Rettungsassistenz,
Orthoptik und
Podologie.