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Die Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 631), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dieser Verordnung lautet: „Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe“.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf führen, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme erfüllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Soweit im Rahmen der Durchführung eines Studiengangs oder eines Modellvorhabens, der der Weiterentwicklung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen dient und den Erwerb der Qualifikation zur Praxisanleitung nach dieser Verordnung vorsieht, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
Über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung stellt das Landesamt für Soziales auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als beglaubigte Kopien beizufügen:
die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung,
das Prüfungszeugnis über die Weiterbildung,
die Geburts- und ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit nach Nummer 1 ungeeignet ist, sowie
ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis der Belegart OE im Original.
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 kann die Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn allein die Voraussetzung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleibt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme. Im Übrigen bleibt § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Erfolgt die Rücknahme der Erlaubnis nach Absatz 4 oder der Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 5, ist die Urkunde von der zuständigen Behörde einzuziehen.