Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anerkennung zum Führen einer in den Abschnitten 2 bis 5 aufgeführten Weiterbildungsbezeichnung erhält, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG erfüllt und eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Über die Anerkennung stellt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als beglaubigte Kopien beizufügen:
die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung,
das Prüfungszeugnis der Weiterbildung im jeweiligen Fachbereich,
die Geburts- bzw. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde.