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Die Lehrgänge gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile.
Die berufspraktischen Anteile werden, soweit es der Bedarf erfordert, in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 2 Nr. 7 dieser Verordnung erbracht und können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen werden.
Auf Antrag können Weiterbildungsinhalte anderer, insbesondere staatlich anerkannter, berufsspezifischer Weiterbildungen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden, wenn deren Inhalte gleichwertig und sie nicht länger als fünf Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind.
Die Weiterbildungseinrichtung führt Nachweise über die Teilnahme am Unterricht sowie über die berufspraktischen Anteile.