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Die Lehrgänge gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie in berufspraktische Anteile.
Die berufspraktischen Anteile werden, soweit es der Bedarf erfordert, in mehreren Einrichtungen nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung erbracht und können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen werden.
Die Hälfte des praktischen Unterrichts kann in den Einrichtungen nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung stattfinden, wenn die Unterrichtserteilung durch eine pädagogisch qualifizierte Pflegefachkraft sichergestellt ist und der Unterricht nach Anzahl der Unterrichtsstunden und Inhalten dokumentiert wird. Die Pflegefachkraft muss eine Weiterbildung in dem jeweiligen Bereich und eine pädagogische Zusatzqualifikation erfolgreich abgeschlossen haben. Als pädagogische Zusatzqualifikation gelten auch Weiterbildungen, die pädagogisch-didaktische Anteile von mindestens 40 Unterrichtsstunden enthalten (zum Beispiel Lehrgänge zur Pflegedienstleitung oder zur Stationsleitung).
Auf Antrag können Weiterbildungsinhalte anderer berufsspezifischer Weiterbildungen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden, wenn deren Inhalte gleichwertig sind.
Über die Teilnahme am Unterricht sowie über die berufspraktischen Anteile sind Nachweise zu führen.