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Die Lehrgänge gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht.
Die Weiterbildungseinrichtung führt Nachweise über die Teilnahme am Unterricht, die Hospitationen und die Modulprüfungen nach § 7.
Auf Antrag können Weiterbildungsinhalte anderer berufsspezifischer Weiterbildungen durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden, wenn deren Inhalte gleichwertig sind.