Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Aufsichtsbehörde und des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales können bei den Prüfungen anwesend sein.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Fächer.
Für jeden Prüfling ist über jeden Prüfungsteil eine Niederschrift anzufertigen, die von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen.