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Der Verbandsausschuss leitet die Saarländische Verwaltungsschule nach Maßgabe der Satzung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Schule grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Der Verbandsausschuss ist für die Personalauswahlentscheidung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer. Er überwacht die Geschäftsführung der Schule. Der Verbandsausschuss kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen. Näheres regelt die Satzung.
Der Verbandsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden und aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeindeverbände. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes werden von der Landesregierung, die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag und die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindeverbände vom Landkreistag Saarland bestellt. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes dieser Dienstherren oder vergleichbare Beschäftigte dieser Arbeitgeber sein. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss erlischt durch Abberufung oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Für die Mitglieder des Verbandsausschusses sind stellvertretende Mitglieder nach der Vorschrift des Absatzes 2 zu bestellen.
Der Verbandsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsausschusses und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, für die Personalauswahlentscheidung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie für Beschlüsse über die Satzung und die Schulordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsausschusses erforderlich, wobei aus jeder Mitgliedergruppe mindestens ein Mitglied zustimmen muss.
Näheres, insbesondere über die Beschlussfassung des Verbandsausschusses, regelt die Satzung.
Die Sitzungen des Verbandsausschusses können in außerordentlichen Notlagen in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. § 51a Absatz 1, 2 und 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Mitglied des Verbandsausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht und der Tagesordnungspunkt in der vorangegangenen Sitzung des Verbandsausschusses bereits erörtert wurde. Die Beschlussfassung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen.