ZApprO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 118 ZApprOWiederholungApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Abschnitt 4, Unterabschnitt 3 § 117Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. § 117